Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit. Nach dem KWG 1939 bedurften nämlich diejenigen Kreditinstitute, die schon bei seinem Inkrafttreten bestanden, keiner Erlaubnis. So gab es beim Inkrafttreten des geltenden Kreditwesengesetzes zwei Gruppen von Kreditinstituten:
solche, die ohne eine förmliche Erlaubnis befugtermaßen Bankgeschäfte betrieben und
solche, die ohne eine förmliche Erlaubnis befugtermaßen Bankausgestattet waren.
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