§ 45a wurde durch das Fünfte KWG-Änderungsgesetz vom 28. September 1994 in das Kreditwesengesetz eingefügt und thematisiert die Maßnahmen, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen treffen kann, wenn übergeordneten Unternehmen im Sinne von § 10a die für die Zusammenfassung der Eigenmittel und Großkredite von Finanzholding- Gruppen erforderlichen Angaben nicht übermittelt werden. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 35 des Finanzkonglomeraterichtlinie- Umsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 ergänzt und neu gefasst. Schließlich ist nach weiteren Änderungen § 45a durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU vom 16. November 2011 hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27. Juni 2013 auf gemischte Finanzholding-Gruppen ausgedehnt und durch Artikel 1 des CRD IV-Umsetzungsgesetzes vom 28. August 2013 an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (CRR) angepasst worden.
Lieferung: 02/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: