Durch die Sonderregelungen der §§ 39 bis 43 bleiben neben den allgemeinen Vorschriften des Firmen- und Wettbewerbsrechts (siehe Abschnitte II und IV) im öffentlichen Interesse den Kreditinstituten i. S. des § 1 KWG bestimmte, traditionsgemäß entwickelte, kreditgewerbliche Bezeichnungen vorbehalten. „Könnten sich andere Unternehmen, die keine Bankgeschäfte betreiben und keiner staatlichen Aufsicht unterliegen, solcher Bezeichnungen bedienen, so könnte, wenn sie unsolide Geschäfte vornehmen, das Vertrauen in das Kreditgewerbe gestört werden“ (Bericht WiAus – Kza 580, S. 26).
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