§ 38 KWG ist die letzte Bestimmung innerhalb des Abschnitts über die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb“. Kerngegenstand sind die in den ersten beiden Absätzen geregelten besonderen, zusätzlichen Befugnisse der BaFin im Hinblick auf die Abwicklung des Instituts. Normzweck ist, eine geordnete Abwicklung sicherzustellen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG kann die BaFin eine Abwicklungsanordnung erlassen, welche die Liquidation des Instituts einleitet. Diese Befugnis knüpft an das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Erlaubnis. Da die Aufhebung bzw. das Erlöschen der Erlaubnis nicht unmittelbar gesellschafts- bzw. handelsrechtlich wirken und (lediglich) aufsichtsrechtlich zur Folge haben, dass das Institut keine (neuen) erlaubnispflichtigen Geschäfte tätigen darf, kann die BaFin durch den Erlass einer Abwicklungsanordnung verhindern, dass das Institut in Missachtung dieses Verbots weiterhin werbend tätig ist. Es handelt sich insofern um eine der Aufhebung der Erlaubnis oder ihrem Erlöschen nachfolgende Einzelfallmaßnahme, zu treffen in pflichtgemäßer Ermessensentscheidung (VG Frankfurt am Main v. 16.11.2004 – 9 G 3823/04 – WM 2005, 515; VG Frankfurt am Main v. 15.11.2004 – 9 G 4708/04 – juris), jedoch nicht um allgemeine Folgen des Erlöschens bzw. der Aufhebung der Erlaubnis. Solche sind lediglich in § 38 Abs. 3 KWG – teils überschneidend mit § 35 Abs. 4 KWG – geregelt.
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