Das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässig (vgl. § 32 KWG). Diese 1934 erstmals gesetzlich formulierte Einschränkung des Grundsatzes der Gewerbefreiheit geht auf die Bankenkrise von 1931 zurück. Auch das Kreditwesengesetz von 1961 hat das Prinzip der Erlaubniserteilung (als Ausnahme von der Gewerbefreiheit) im Interesse der gesamten Volkswirtschaft beibehalten. Seit November 2014 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zuständig für Erteilung von Lizenzen für Institute, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben wollen. In sonstigen Fällen ist die BaFin zuständig. Vor diesem Hintergrund regelt die Vorschrift des § 35 KWG, in welchen Fällen eine von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt erteilte Erlaubnis automatisch wieder erlischt (vgl. § 35 Abs. 1 KWG) bzw. unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis wieder aufheben kann (vgl. § 35 Abs. 2 KWG) bzw. soll (vgl. § 35 Abs. 2a KWG).
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