§ 33a KWG trifft Regelungen für die Erlaubnisanträge von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU und inländischen Tochterunternehmen solcher Unternehmen in Deutschland. § 33a KWG tritt für diese Unternehmen neben die anderen Regelungen des KWG zur Erlaubniserteilung (insbesondere §§ 32, 33 und 53 KWG). Nach § 33a können auf der Basis eines entsprechenden Beschlusses des Rates oder der Europäischen Kommission Erlaubnisverfahren ausländischer Unternehmen oder ihrer Tochterunternehmen ausgesetzt oder ihre Erlaubnis beschränkt werden. Über § 33a KWG wird der Marktzutritt zum deutschen und gegebenenfalls europäischen Markt temporär beschränkt. § 33a KWG wurde durch die 4. KWG-Novelle 1992 in das KWG aufgenommen. Innerhalb seines Anwendungsbereichs ist § 33a KWG in Bezug auf den Ablauf des Verwaltungsverfahrens lex specialis zu § 10 Satz 2 VwVfG.
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