Mit § 15, der in seiner ursprünglichen Fassung ausschließlich Organkredite betraf, sollen Interessenkonflikte berücksichtigt werden, die sich bei der Vergabe an eng mit dem Institut verbundene Personen und Unternehmen ergeben können (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen – KWG 1962, Kza 575 S. 28). Damit soll potentiellen Gefahren entgegengewirkt werden, ohne berechtigte Kreditwünsche zu verbieten. Missbräuche und unangebrachte Einflussnahmen aus persönlichen Motiven, die sich hierbei ergeben können, sollen insbesondere dadurch verhindert werden, dass nach § 15 Abs. 1 derartige Kredite nur bei einstimmigem Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie unter ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans des Kreditinstituts gewährt werden dürfen. Ergänzt werden die Vorschriften durch eine Schadensersatzpflicht (§ 17, vgl. Kommentierung dort) sowie ursprünglich auch durch eine Anzeigepflicht (§ 16, entfallen 1998). Der Besorgnis der Befangenheit wird außerdem, seit einer Erweiterung im Jahr 2002, zusätzlich durch Vorgaben zur Marktmäßigkeit der Kreditbedingungen Rechnung getragen.
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