Hereingenommene Einlagen, die die Anforderungen für operative Einlagen gemäß Art. 27 LCR-VO erfüllen, erhalten einen ASF-Faktor von 50 % (Art. 428l Buchst. a). Hierbei handelt es sich um
– Einlagen von Großkunden (z. B. Nichtfinanzunternehmen), die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Depot-, Gelddispositionsoder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen;
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