Gemäß Art. 8 beinhaltet eine Reihe an operativen Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten der liquiden Aktiva durch das Institut. So soll ein Institut über angemessene Strategien, Verfahren und Prozesse verfügen. Die Anforderungen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften des BTR 3.1 und 3.2 MaRisk.
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