Kreditinstitute i. S. des § 1 Abs. 1 bedürfen gemäß § 32 einer besonderen Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Bankgeschäften. Erlaubnisversagungsgründe waren bisher ausschließlich in § 33 geregelt und betrafen allein die finanzielle und personelle Ausstattung des einzelnen Unternehmens. Durch das Zweite Änderungsgesetz KWG ist der § 2a (jetzt: § 2b) eingefügt worden, der über die bisherigen Versagungsgründe hinaus einen neuen Versagungstatbestand regelt, der an der Rechtsform des Kreditinstituts anknüpft: in Zukunft ist das Betreiben von Bankgeschäften nicht mehr in der Rechtsform des Einzelkaufmanns zulässig. Dabei ist es gleichgültig, ob alle persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Kreditinstituts vorliegen.
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