Ohne Marktpreisrisikolimit darf kein mit Marktpreisrisiken behaftetes Geschäft abgeschlossen werden (BTR 2.1 Tz. 2). Dies gilt sowohl für Geschäfte im Anlagebuch als auch für Geschäfte im Handelsbuch. Für Handelsbuchpositionen ist zusätzlich
– eine unverzügliche Anrechnung auf die einschlägigen Limite vorzunehmen,
– eine zeitnahe Information des Positionsverantwortlichen (i. d. R. der Händler) über die Höhe und die Ausnutzung dieser Limite sicherzustellen
und
– ein Verfahren für Limitüberschreitungen vorzusehen.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: