Gemäß den Erläuterungen zu BTO 1.2.1 Tz. 1 ist bei den Anforderungen an die Prozesse der Kreditgewährung der Abschnitt 5.2 (Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers) der EBA-GL 2020/06 zu beachten. Dabei sind die Anforderungen der folgenden Unterabschnitte dieser Leitlinien bei den Prozessen zu berücksichtigen.
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