Im Wortlaut: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) § 1 Begriffsbestimmungen |
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind .. 2. .. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); |
Literaturtipp |
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