Die allgemeinen Anforderungen für erstklassige liquide Aktiva werden in Art. 7 Abs. 2 bis 6 definiert. Sie müssen alle kumulativ erfüllt werden (Art. 7 Abs. 1). Die anrechenbaren liquiden Vermögenswerte eines Instituts müssen im Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Instituts sein (Art. 7 Abs. 2). Zudem müssen sie frei jeglicher Belastung sein (S. 1). Ein Vermögensgegenstand gilt als unbelastet, wenn er keinen rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt. Die „sonstigen“ Beschränkungen werden in der LCR-VO nicht weiter ausgeführt. Die in Satz 2 des Art. 7 Abs. 2 LCR-VO dargestellten Beispiele legen eine enge Auslegung nahe, sodass es sich hierbei um keinen eigenständigen Tatbestand handelt, sondern um eine Ergänzung der vorgenannten übrigen Beschränkungstatbestände.
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