Die Positionen, die vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehen sind, entsprechen sinngemäß den Abzugsposten nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f bis j sowie l CRR, die vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Dabei handelt es sich um die Abzüge von Posten in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, sowie dem Überlauf von Abzugsposten der nächstschlechteren Eigenmittelkategorie, die die Instrumente dieser Kategorie übersteigen. Ebenso sind vorhersehbare steuerliche Belastungen aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals abzuziehen.
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