Grundsätzlich sind Banken dazu angehalten, verfügbare stabile Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF) vorzuhalten, die mindestens so groß ist wie die erforderliche stabile Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF). Die Ermittlung der verfügbaren sowie der erforderlichen stabilen Refinanzierung ist so kalibriert, dass sie die Liquidität der Vermögenswerte und das vermutete Ausmaß der Stabilität der korrespondierenden Verbindlichkeiten abbilden soll. In diesem Fall beträgt die Quote der NSFR 100 % (Art. 4 Abs. 1).
Als Bilanzstrukturkennziffer basiert die NSFR auf der bilanziellen Gliederung der Aktiv-, Passiv- und außerbilanziellen Positionen in ein vorgegebenes Schema.
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