Im Zuge der Umsetzung von Basel III und der Übernahme der Eigenmittelvorschriften in die CRR wurden die Abzugspositionen von den Eigenmitteln grundlegend überarbeitet. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Abzugsposten von Beteiligungspositionen an Unternehmen der Finanzbranche gelegt. Während nach dem § 10 Abs. 6 KWG a.F. noch separate Regelungen für die Abzugsposten von Beteiligungen u. a. an Instituten oder auch Versicherungen vorsah, umfasst der im Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR definierte Begriff der Unternehmen der Finanzbranche unter anderem sowohl Versicherungen als auch Institute. Insofern sieht die CRR identische Regelungen für den Abzug von Beteiligungen an Instituten sowie Versicherungen vor, insbesondere im Hinblick auf die Art, Höhe und Qualität der Beteiligung.
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