Mit Art. 35 wird ein Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva eingeführt. Aktiva, die von Kreditinstituten emittiert wurden und für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie folgende Voraussetzungen erfüllt (Art. 35 Abs. 1).
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