Damit sich ein Institut nicht nur auf zu erwartende Zahlungsmittelzuflüsse zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderungen verlassen und ein Mindestbestand an liquiden Aktiva gewährleistet ist, müssen die Zahlungsmittelzuflüsse mit Zahlungsmittelabflüssen verrechnet werden (Art. 20 Abs. 1 LCR.VO).
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