Gemäß Art. 412 Abs. 1 CRR und Art. 2 Abs. 1 müssen Kreditinstitute über einen angemessenen Liquiditätspuffer verfügen. Institute im Sinne des Art. 412 Abs. 1 CRR sind unter anderem Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (CRR-Institut) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR). Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR ist ein CRR-Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu vergeben.
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