Art. 444 beinhaltet die Offenlegungsanforderungen für Anwender des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen an das Kreditrisiko. Mit der CRR II wurde der ursprüngliche Titel dieser Anforderung von „Inanspruchnahme von ECAI“ auf „Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes“ abgeändert. Inhaltlich gab es hingegen nur kleinere Änderungen in diesem Artikel. Im KSA werden die Risikopositionen aufsichtlich vorgegebenen Forderungsklassen (z. B. Unternehmen, Mengengeschäft) zugeordnet und – (grundsätzlich) anknüpfend an externe Ratings – die zugehörigen Bonitätsgewichte ermittelt.
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