Art. 434 regelt die Anforderungen an das Offenlegungsmedium. In der CRR I gab es hier einen weiteren Spielraum bei der Wahl des Offenlegungsmediums. Bislang war (lediglich) gefordert, dass alle Angaben „soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden“ sollten. Ebenso war freigestellt, wie viele Medien genutzt werden. Darüber hinaus waren Verweise – bei gleichen Angaben – auf andere Abschlüsse (z. B. im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften) explizit erlaubt. Mit der CRR II ist dieser Spielraum eingeengt worden. So haben Institute gemäß Abs. 1 die offenzulegenden Informationen nach den Titeln II (d. h. Art. 435 bis 451a) und III (d. h. Art. 452 bis 455) in einem elektronischen Format und in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle offenzulegen. Die Möglichkeit von Querverweisen auf andere Berichte ist hingegen nicht mehr ausdrücklich in der CRR II vorgesehen.
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