Alle Zahlungsverpflichtungen, die in den nächsten zwölf Monaten ganz oder teilweise fällig werden können und als Zahlungsmittel im aufsichtlichen Liquiditätserfassungsschema zu berücksichtigen sind, sind in § 4 LiqV aufgeführt (Zahlungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr werden nicht berücksichtigt). Dabei werden in § 4 Abs. 1 LiqV zunächst diejenigen Positionen ohne fest vereinbarte Laufzeiten oder Kündigungsfristen genannt, die in Laufzeitband 1 zu berücksichtigen sind. Diese in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Zahlungsverpflichtungen sind in Höhe von vom Verordnungsgeber festgelegten Abrufraten, die – basierend auf Erfahrungswerten – das durchschnittliche Abrufrisiko zuzüglich eines Sicherheitspuffers widerspiegeln sollen, anzurechnen. Die Abrufquoten spiegeln insofern nicht notwendigerweise das individuelle Abrufrisiko des Instituts, das im Zusammenhang mit dem kundenspezifischen Abrufverhalten steht, wider.
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