In § 3 Abs. 1 und 2 LiqV sind diejenigen Aktivposten genannt, die in dem durch § 2 LiqV vorgegebenen Berechnungsschema als Zahlungsmittel angesetzt werden dürfen. Im ersten Laufzeitband dürfen diejenigen Posten angesetzt werden, die Liquidität erster Klasse darstellen, d. h. die jederzeit uneingeschränkt zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen des ersten Laufzeitbandes zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 1 LiqV). Hierunter fallen insbesondere der Kassenbestand und das Zentralbankguthaben, aber auch diejenigen Posten, die kurzfristig liquidisierbar sind wie börsennotierte Wertpapiere oder im ESZB-System (bzw. bei anderen nullgewichteten Zentralnotenbanken) refinanzierungsfähige Vermögensgegenstände.
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