In § 11 LiqV wird das Meldeverfahren sowohl für das aufsichtliche Standardverfahren wie auch für den (sehr seltenen) Fall der Anwendung eines internen Liquiditätsmodells geregelt. Nach § 11 Abs. 1 LiqV müssen die Institute der Deutschen Bundesbank die Vordrucke LV 1 und LV 2 (d. h. die Anlagen 2 und 3 zur LiqV) nach dem Stand zum Meldestichtag (= Monatsultimo) einreichen; die Meldefrist läuft bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats. Auf dem Vordruck LV 1 sind die anrechnungsfähigen Zahlungsmittel/-verpflichtungen und ihre Einstellung in die vier Laufzeitbänder anzugeben.
Lieferung: 02/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: