Im Wortlaut: § 1 Absatz 11 Satz 1 Nr. 7 KWG |
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind (...) 7. Devisen oder Rechnungseinheiten, (..) |
Im Wortlaut: § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG |
(1) Wer ... 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
17.10.2018 | |
Kammergericht Berlin: Bitcoin kein Finanzinstrument | |
Die Frage, ob Internetplattformen, die mit Bitcoins oder andern Kryptowährungen handeln, eine Bank-Erlaubnis der BaFin brauchen, ist schon lange umstritten. Nun hat das Kammergericht in Berlin über diese Frage entschieden. mehr … |
Fragen |
Antworten der Bundesregierung |
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1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Kammergerichts Berlin, dass es sich bei Bitcoin weder um eine Rechnungseinheit noch um ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handele? | ||
a) Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Kammergerichts, dass für den Handel von Kryptowährungen keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich sei? |
Das Urteil des KG Berlin beschränkt sich auf die Frage der Strafbarkeit des Handels mit Kryptowährungen nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG. Die Entscheidung betrifft damit nicht die Verwaltungspraxis der BaFin. Danach sind Kryptowährungen Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 KWG. Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen bleiben daher erlaubnispflichtig. Der Grund: Ein verwaltungsrechtlicher Erlaubnistatbestand, auf den eine Strafrechtsnorm Bezug nimmt, unterliegt nicht generell den strengen Beschränkungen von Art. 103 Absatz 2 GG, sondern nur insoweit, wie er zur Ausfüllung einer strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen wird. | |
b) Welche Folgen hätte es für den „Kryptowährungs-Markt“, wenn der Handel nicht mehr erlaubnispflichtig wäre? Könnten dann z. B. sogenannte Bitcoin-Geldautomaten unverzüglich in Deutschland aufgestellt werden? | Unabhängig von der Frage, Erlaubnispflicht wegen der Einordnung als Finanzinstrument können ggf. weitere Erlaubnistatbestände greifen, und zwar abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell im Einzelfall. | |
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2. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Klärung von grundsätzlichen Fragen bei der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token bei der Finanzaufsicht oder bei dem Gesetzgeber? | Die Bundesregierung prüft derzeit, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden sollte. Die Grundentscheidung, Kryptowährungen als Rechnungseinheiten zu sehen, fiel schon 2001 in Abstimmung mit dem BMG vor dem Hintergrund der Risiken durch Geldwäsche. Diese Risiken werden auch durch die Änderung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 widergespiegelt, deren Umsetzung die Bundesregierung gerade vorbereitet. | |
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3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Kammergerichts Berlin, dass die BaFin den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich „überspannt“ habe? | Die Fragen 3 a) und b) werden zusammen beantwortet | |
a) Welche zukünftigen (aufsichts-)rechtlichen Änderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin für die Befugnisse der BaFin (sowohl im Bereich der Kryptowährung und Token als auch allgemein)? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob, und wenn ja, wie die BaFin in Zukunft ihre Verwaltungs- bzw. Erlaubnispraxis ändern möchte? |
Für 3a) und b) zusammen: Die Bundesregierung nimmt die Einschätzung des Kammergerichts zur Kenntnis, teilt diese aber nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 1a) verwiesen. | |
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4. Plant die Bundesregierung, das Kreditwesengesetz um den Tatbestand der Finanzdienstleistungen um Kryptowährungen und Token zu erweitern? | Die Fragen 4 a) und b) werden zusammen beantwortet | |
a) Falls ja, welchen Zeitplan strebt die Bundesregierung für entsprechende Änderungen an? b) Falls nicht, wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bisherige Verbraucherschutz-Standards von neuen Marktteilnehmern im Bereich der Kryptowährungen und Token eingehalten werden? |
Aufgrund der Einordnung von Kryptowährungen als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nr. 7 Alternative 2 KWG unterfallen Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen bereits jetzt der Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG. Sofern derzeit bestimmte Formen von Token nicht als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind, prüft die Bundesregierung in Vorbereitung der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie notwendigen Änderungsbedarf. Im Übrigen wird auf Frage 5 verweisen. | |
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5. Welche weiteren Gesetzesvorhaben sind seitens der Bundesregierung im Bereich Kryptowährungen und Token geplant? | Kryptowährungen und Token werden weltweit emittiert. Daher setzt sich die Bundesregierung im Einklang mit dem Koalitionsvertrag für einen angemessenen Regulierungsrahmen für Kryptowährungen und Token vor allem auf europäischer und internationaler Ebene ein, wie bei der Finanzmarktregulierung üblich. |
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