Marktpreisrisiken sind neben den Adressenausfallrisiken die bedeutendste Risikoart und werden im Rahmen der Risikotragfähigkeitskonzepte (vgl. AT 4.1) quantitativ betrachtet. Die qualitativen Vorgaben ergeben sich aus den MaRisk-Modulen AT 4.3.2 und BTR 2. Gemäß dem Grundsatz der Methodenfreiheit werden mit den MaRisk grundsätzlich keine konkreten Methoden vorgegeben. Allerdings finden die europäischen Entwicklungen auch verstärkt Eingang in die Weiterentwicklung der MaRisk. So wurde bspw. die Anforderung aus den EBA „Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch“ (EBA/GL/ 2015/08) aufgenommen, wonach Institute das Zinsänderungsrisiko sowohl barwertig als auch ertragsorientiert messen und steuern sollen (vgl. hierzu Kommentierung zu BTR 2.3 Tz. 6). Weiterer Anpassungsbedarf wird sich voraussichtlich aus den technischen Regulierungsstandards für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch ergeben, mit deren Ausarbeitung die EBA im Zuge der CRD V beauftragt wurde. Für Weiteres hierzu siehe auch Kommentierung zu § 25a KWG, Anm. 20 ff.
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