Marktpreisrisiken sind grundsätzlich als wesentliche Risiken einzustufen; bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sind verbundene Risikokonzentrationen mit zu berücksichtigen (vgl. AT 2.2 Tz. 1). Für Marktpreisrisiken sind „Limitsysteme“ auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit einzurichten (siehe hierzu auch AT 4.3.2 Tz. 1, wonach die Begrenzung und Überwachung von im Risikotragfähigkeitskonzept einbezogenen Risiken – soweit sinnvoll – auf Basis eines wirksamen Limitsystems erfolgen sollte). Damit gehen die MaRisk über die Regelungen der MaH hinaus, in denen nur ein Limit für die Marktpreisrisiken insgesamt gefordert wurde (vgl. Anm. 12 ff.).
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