Mit der 7. MaRisk-Novelle wurden – in Abkehr von der bisherigen Prinzipienorientierung – in die Erläuterungen zu BTO 1.2 Tz. 1 umfangreiche inhaltliche Detailvorgaben zur Ausgestaltung der Prozesse der Kreditvergabe aufgenommen. Diese wurden weitgehend wörtlich aus Abschnitt 4.3 der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung (EBA-GL 2020/06) hierher übertragen. Konkret geht es um die Übernahme des Textes von Tz. 37 bis Tz. 40 sowie Tz. 41 (ohne Querverweise) sowie Tz. 42 – jeweils nur für die Verfahren (nicht für Strategien), da BTO 1.2 nur die Kreditprozesse regelt. Zur Vermeidung von Redundanzen wurde bei Tz. 38 lediglich auf die Übertragung einzelner Buchstaben der dortigen Aufzählung verzichtet.
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