Im Wortlaut: § 25h KWG - Interne Sicherungsmaßnahmen |
(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. (...) |
Hintergrundwissen und Praxisbezug |
Das Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, Rechtsanwalt und Geschäftsführer RQ Sicherheitsmanagement vermittelt mit einem durchgehenden Praxisbezug das Hintergrundwissen für die effektive Geldwäschebekämpfung. Im Vordergrund stehen die Entwicklung der nationalen und internationalen Regelungen: besonders das Geldwäschegesetz und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. |
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