Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG setzt ein angemessenes und wirksames Risikomanagement u. a. eine angemessene technisch-organisatorische Ausstattung voraus (vgl. Anm. 13 zu § 25a KWG im Hauptteil der Kommentierung). Die BaFin stellt hierzu in AT 7.2 Tz. 1 klar, dass sich die technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts insbesondere an betriebsinternen Erfordernissen, den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation zu orientieren hat. Dies entspricht dem allgemeinen Proportionalitätsgrundsatz des § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG.
Lieferung: 07/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: