Das Erfordernis einer angemessenen personellen Ausstattung ergibt sich unmittelbar aus § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWG (vgl. Anm. 13 zu § 25a im Hauptteil der Kommentierung). Danach setzt ein angemessenes und wirksames Risikomanagement u. a. eine angemessene personelle Ausstattung voraus. In der Regierungsbegründung zum Entwurf des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 12.01.2007 wird hierzu hervorgehoben, dass „von den Instituten Mitarbeiter zu beschäftigen (sind), die über Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind“ (BT-Drs. 16/4028, zu Art. 3, Nr. 10, Buchst. a).
Lieferung: 07/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: