Nach AT 6 Tz. 1 Satz 1 sind Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen systematisch und für Dritte (z. B. Interne Revision und externe Prüfer) nachvollziehbar abzufassen. Eine Unterscheidung von Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen kann Hannemann/ Weigl/Zaruk, MaRisk, 2022, S. 930 entnommen werden.
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