Kapitel 1 beinhaltet die Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis (application of requirements on an individual basis) und beschreibt damit eine der beiden Anwendungsebenen der CRR. Art. 6 CRR umfasst dabei die allgemeinen Grundsätze (general principles) der Anwendung bankaufsichtlicher Normen auf Einzelbasis. Besondere Bedeutung kommen dabei Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 CRR zu. Sie haben klarstellenden Charakter und werden bereits innerhalb von Art. 6 CRR durch zahlreiche Ausnahmen flankiert.
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