Der Art. 47b CRR ist in Zusammenhang mit den Art. 47a sowie 47c CRR zu sehen. Zur besseren Einordnung des Kontexts sei auf den Kommentar zu Art. 47a CRR, Tz. 1 verwiesen. Bei der Definition der notleidenden Risikopositionen gelten für mit Stundungsmaßnahmen belegte Risikopositionen besondere Regelungen. Im Folgenden wird näher beschrieben, was in diesem Zusammenhang explizit als Stundungsmaßnahme gilt.
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