Art. 400 normiert, welche Positionen von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenze ausgenommen werden können. Dabei regelt Art. 400 Abs. 1 die generellen, also in allen EU-Mitgliedstaaten gültigen Anrechnungserleichterungen, während die Anwendbarkeit der Ausnahmen in Art. 400 Abs. 2 davon abhängt, ob die Anwendung der einzelnen Ausnahmetatbestände nach Art. 400 Abs. 2 von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zugelassen wird. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die in Art. 400 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Anwendung der Ausnahme durch Art der Risikoposition gerechtfertigt, geringeres Risiko der Gegenpartei oder aufgrund der Beziehung von Institut und Gegenpartei, etc.). Die in Art. 400 Abs. 2 genannten Ausnahmen finden sich auch in der Übergangsvorschrift des Art. 493 wieder. Nach Art. 493 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten nationale Wahlrechte in Bezug auf die Ausnahme bestimmter Positionen von der Großkreditberechnung ausüben.
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