Früher war, wie in der EG-Großkredit-Richtlinie gefordert und mit der 5. KWG-Novelle in § 13 Abs. 3 KWG a. F. umgesetzt, noch unmittelbar in den deutschen Großkreditvorschriften geregelt, dass die Institute die ordnungsgemäße Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen sicherzustellen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik die Institute eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sowie angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten haben.
Lieferung: 08/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: