Art. 392 enthält die Definition eines „Großkredits“. Bis zum Inkrafttreten der CRR II am 28. Juni 2021 orientierte sich die Definitionsgrenze für die Bestimmung des Großkredits gegenüber einem einzelnen Kunden bzw. gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden an den „anrechenbaren Eigenmitteln“ eines Instituts. Mit der Umsetzung der Baseler Vorgaben in der CRR II wurde die Bezugsgröße für das Großkreditregime (Definition, Obergrenze) verringert. Als Kapitalbasis darf nur noch das „Kernkapital“ (Tier 1 – Kapital) angesetzt werden. Danach sind Großkredite Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden i. S. von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39, die insgesamt 10 v. H. des Kernkapitals des Instituts erreichen oder überschreiten.
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