Für Zwecke der Großkreditvorschriften konkretisiert Art. 391 den Institutsbegriff (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3) im Hinblick auf seinen räumlichen Anwendungsbereich. Demnach sind für Zwecke der Großkreditvorschriften auch solche Unternehmen aus Drittländern als Institute einzustufen, die, wären sie in der EU ansässig, als Institute i. S. d. CRR einzustufen wären, wenn diese Unternehmen in ihrem Sitzland aufsichtsrechtlichen und rechtlichen Anforderungen unterliegen, die denen der EU gleichwertig sind.
Lieferung: 08/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: