Durch die Großkreditvorschriften soll die Bildung von „Klumpenrisiken“ vermieden werden, d. h., dass ein Institut durch die Herauslegung seines Kernkapitals oder großer Teile davon an einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden (GvK) i. S. von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR die Gefahr eingeht, dass bei Wegbrechen (z. B. Insolvenz) des Kreditnehmers die Existenz des Instituts und in der Folge die ihm anvertrauten Kundengelder gefährdet werden. Mit Recht wird in den Großkreditvorschriften nicht zwischen bonitätsmäßig einwandfreien Großkrediten und solchen, die mit einem gewissen Risiko behaftet sind, unterschieden.
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