Durch Art. 16 LCR ergibt sich die Möglichkeit, Sichteinlagen (z. B. Tagesgelder) als erstklassige liquide Aktiva für das einlegende Institut anzurechnen. Wenn das Zentralinstitut die Einlage allerdings als operative Einlage behandelt, kann das einlegende Institut die Einlage nicht als liquides Aktiva anrechnen.
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