§ 8b KWG über die „Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis“ ist im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts des Kreditwesengesetzes verortet, in dem es im Wesentlichen um die Aufgaben der BaFin sowie um ihre Zusammenarbeit mit verschiedenen anderen Behörden bzw. Stellen geht. Der Ende 2020 eingefügte § 8b KWG beinhaltet die auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhenden Zuständigkeitsregelungen für die Aufsicht über Instituts-, Finanzholding- und gemischte Finanzholding-Gruppen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der EWR umfasst alle Staaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zum Inhalt des früheren, 2013 aufgehobenen § 8b KWG a. F. vgl. Rn. 5.
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