§ 8 AnzV beinhaltet die Detailregelungen zu passivischen Beteiligungsanzeigen. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV ist das Formular PB "Passivische Beteiligungsanzeige" (Anl. 5 zur AnzV; abgedruckt im Anhang zu dieser Kommentierung) für die folgenden Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz zu verwenden ist:
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über bedeutende Beteiligungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 1a Nr. 3 1. Alternative KWG)
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über passivische enge Verbindungen (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG)
– Sammelanzeigen von Instituten über die Inhaber bedeutender Beteiligungen an den dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (vgl. § 24 Abs. 1a Nr. 3, 2. Alternative KWG).
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: