§ 7 AnzV beinhaltet die Detailregelungen zu den verschiedenen, im Kreditwesengesetz geregelten Anzeigen über aktivische Beteiligungsverhältnisse.
So wird in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV festgelegt, dass das Formular AB – Aktivische Beteiligungsanzeige – (Anl. 3 zur AnzV; abgedruckt im Anhang zu dieser Kommentierung) für die folgenden Anzeigepflichten zu verwenden ist:
– Anzeigen von Instituten über nachgeordnete Unternehmen im Ausland (§ 12a Abs. 1 S. 3 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über aktivische enge Verbindungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 1a Nr. 1 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von Instituten über aktivische bedeutende Beteiligungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 KWG),
– Einzel- und Sammelanzeigen von übergeordneten Unternehmen einer Gruppe über die Befreiung von der Konsolidierung (§ 31 Abs. 3 KWG).
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