Mit § 6d KWG werden erstmals die Grundlagen Eigenmittelzielkennziffer (kurz: EMZK), welche international mit dem Begriff „Pillar 2 Guidance“ (kurz: P2G) bezeichnet werden, in Form des Begriffs „Eigenmittelempfehlung“ im KWG kodifiziert. Es handelt sich hier um einen zusätzlichen Eigenmittelpuffer, der sicherstellen soll, „dass Institute in Stressphasen – wie beispielsweise in der aktuellen Covid-19-Situation – auftretende Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb abdecken können, ohne die aufsichtlichen Mindestkapitalanforderungen zu unterschreiten.“ Die Eigenmittelempfehlung ist damit nicht Bestandteil der Gesamtkapitalanforderungen (international: Overall Capital Requirement – OCR) in Säule 1. Es handelt sich insoweit vielmehr um „Eigenmittel, welche das Institut über seine Gesamtkapitalanforderung (OCR) hinaus halten soll.“
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