Die Regelungen des § 64v KWG stellen klar, dass die Zentralverwahrertätigkeit und die damit zusammenhängende Erbringung von Bankdienstleistungen bis zur Bestandskraft der Entscheidungen über die entsprechenden Zulassungsanträge nach der EU-Zentralverwahrerverordnung („CSDR“) aufgrund der bisher geltenden nationalen Rechtslage fortgeführt werden können. § 64v KWG setzt insoweit die Vorgaben von Artikel 69 CSDR um, der festlegt, dass für Unternehmen, welche die nach der CSDR erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten aller technischen Regulierungsstandards beantragen, die nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage ihre Zulassung erteilt wurde, bis zur Entscheidung über die Zulassungen bzw. Genehmigungen nach der CSDR weiterhin Anwendung finden. Die insoweit relevanten technischen Regulierungsstandards wurden am 10.03.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union L 65 veröffentlicht und traten am 30.03.2017 in Kraft. Der Systematik der Erlaubnistatbestände der CSDR folgend, unterscheidet § 64v KWG zwischen dem Antrag auf Zulassung als Zentralverahrer nach Artikel 17 Abs. 1 CSDR (§ 64v Abs. 1) und dem Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach Artikel 55 Abs. 1 CSDR (§ 64v Abs. 2).
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