Die erstmalige Einfügung des § 60b in das KWG war veranlasst durch die sog. „EMIR-Verordnung“ (auch „Marktinfrastrukturverordnung“ genannt). Durch Überschneidungen mit den teils parallelen Bemühungen um die CRD IV-Umsetzung, in deren Zuge § 60b nur angepasst werden sollte, kam es versehentlich zur Doppelung der Norm mit teils unterschiedlichem Inhalt. Diese gesetzestechnische Panne wurde im Zuge des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes behoben, das letztlich zur Folge hatte, dass nur noch die seinerzeitige „Neufassung“ verblieb, die zum damaligen Stand dem Wortlaut nach allerdings unverändert der vorherigen aus dem CRD-Umsetzungsgesetz entsprach. Materielle Änderungen waren folglich mit jener „Neufassung“ nicht verbunden.
Lieferung: 08/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: