Mit der Ergänzung des Gesetzes über das Kreditwesen (§ 60a) durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 24. März 1998 hat die zuvor in der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen enthaltende Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine gesetzliche Grundlage im Kreditwesengesetz erhalten, so dass in bestimmten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Steuerbehörden, Gerichte sowie Strafverfolgungsbehörden oder Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt zulässig ist.
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