In dem durch Artikel 82 EGOWiG geänderten § 60 war die Regelung über die zuständige Verwaltungsbehörde und die Verjährung enthalten. Die in der vorigen Fassung enthaltene Verweisung auf § 73 OWiG a. F. ist durch den Hinweis auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ersetzt worden. Nach dieser Vorschrift ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständig die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird. Diese gesetzliche Bestimmung ist für den Bereich des Kreditwesengesetzes durch § 60 erfolgt. Danach ist die BaFin die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Kreditgewerbe, soweit nicht nach OWiG die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zuständig ist (§§ 35, 36 OWiG). Zur örtIichen Zuständigkeit des Gerichts bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der BaFin siehe § 56 Anm. 19.
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