Nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 KWG müssen die Institute den Aufsichtsbehörden
– die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie
– die Aufnahme und Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
unverzüglich anzeigen.
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